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Was sind typische Indikationen für eine psychoanalytische/tiefenpsychologisch-fundierte Therapie bei Kindern und Jugendlichen?

Gedeihstörungen (Kleinkinder entwickeln sich bzw. gedeihen nicht altersentsprechend)

Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit oder Jugend

Angststörungen

Zwangsstörungen

Belastungs- und Anpassungsstörungen

Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen

Nicht-organische Schlafstörungen

Psychosomatische Störungen

Aufmerksamkeitsstörungen

Einnässen/Einkoten

Essstörungen

Wie erfolgt die Diagnose?

 

Im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde (verpflichtend ab 01.04.18) übernimmt der Psychotherapeut eine sogenannte Lotsenfunktion. Das Anliegen der Eltern, des Kindes oder des Jugendlichen und die zur Lösung notwendigen Schritte werden abgeklärt.

 

 

 

Danach folgen probatorische Sitzungen (Familiengespräch, Elterngespräche, Sitzungen mit dem Kind/Jugendlichen), die einer gründlichen und umfassenden psychodiagnostischen Untersuchung dienen. Hieraus ergibt sich ein umfassenderes Bild der Problematik.

 

 

 

Begründung und Entscheidung zur Therapie werden gemeinsam mit den Eltern und dem Kind/Jugendlichen besprochen und vereinbart.

 

Wer erfährt von der Therapie?

In Bezug auf den diagnostischen und therapeutischen Prozess besteht Schweigepflicht. Jugendliche ab 16 Jahren können eine Psychotherapie, ohne Einverständnis und Benachrichtigung der Eltern, beginnen.

Welche Therapieformen gibt es?

Kurzzeittherapie/Krisenintervention mit höchstens 25 Sitzungen und 6 Elternstunden.

Langzeittherapie bei Kindern mit höchstens 150 Sitzungen und 37 Elternstunden.

Langzeittherapie bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit höchstens 180 Sitzungen und 45 Elternstunden (Alter bei Therapiebeginn: ab 15 Jahre bis Vollendung des 21. Lebensjahres)

Wer trägt die Kosten der Behandlung?

Die Kosten der Behandlung werden nach schriftlicher Antragsstellung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, anteilig von den Beihilfestellen, bei den Privatkassen entsprechend den Vertragsbedingungen.

 

Bitte beachten Sie, dass bei einer nicht fristgerechten Absage des Termins (3 Werktage) ein Ausfallhonorar selbst zu tragen ist.